Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bauleistungen und sonstige Montageleistungen
1. Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Privatkunden wird die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB Teil B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluss.
2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
Für die Herstellung, Lieferung von anderen Teilen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziffer 1 sind oder Bauleistungen, bei denen die VOB Teil B gem. Ziffer 1 nicht einbezogen wird, gelten die Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.6.
2.1. Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Kostenanschlag des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
2.2. Maßanfertigungen
Speziell angefertigte Werkstücke nach Maß, die bereits in die Produktion gelangt sind können nicht zurückgenommen und ausgetauscht werden.
2.3. Höhere Gewalt
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstigen Witterungsverhältnissen verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
2.4. Gewährleistung
Offensichtliche Mängel müssen 2 Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf der Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
2.5. Mängelrüge
Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Satz I gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.
2.6. Abschlagszahlung
Für in sich abgeschlossene Leistungsteile und eigens angefertigte Bauteile kann eine Abschlagszahlung berechnet werden in Höhe des erbrachten Leistungswertes, sofern das Eigentum hieran auf den Auftraggeber übertragen wird. Verzögert sich aus vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen, wozu auch Verzögerungen im Bauablauf gehören, der Einbau montagefertiger Bauteile um mehr als 14 Tage, so wird eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes fällig, wenn gleichzeitig das Eigentum an den Bauteilen übertragen wird.
2.7. Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3. Abnahme
Der Auftraggeber ist zur Abnahme innerhalb von zwölf Werktagen nach entsprechender Aufforderung durch den Auftragnehmer verpflichtet. Ist keine förmliche Abnahme im Vertrag vereinbart und wird auch keine Abnahme von einer der Vertragsparteien verlangt, gilt die Leistung mit dem Ablauf von zwölf Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Werkleistung oder einen Teil der Werkleistung benutzt, gilt die Abnahme bereits nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahme tritt 12 Tage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.
4. Pauschalierter Schadensersatz
Erfolgt eine Kündigung, gleich aus welchem Grund, ohne dass sie vom Auftragnehmer zu vertreten ist, hat der Auftragnehmer das Recht, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10% der Gesamtauftragssumme zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schadensersatz nachzuweisen.
5. Technische Hinweise
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere: Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten. Außenanstriche (z. B. Haustüren) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
5.1. Abweichungen und Ausführungen
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe, Maserung und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.
6. Aufrechnungen
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1.
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis vor. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält.
7.2.
Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Auftragnehmer entstandenen Ausfall.
7.3.
Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an den Auftragnehmer in Höhe des mit ihm vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab.
Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Auftragnehmer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
7.4.
Sofern die gelieferten Gegenstände mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet werden, erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der gelieferten Gegenstände zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber tritt der Auftraggeber auch solche Forderungen an den Auftragnehmer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
7.5.
Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
8. Urheberschutz
Sämtliche von dem Auftragnehmer angefertigten Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen sind urheberrechtlich geschützte Werke i. S. d. § 2 UrhG, und zwar selbst dann, wenn diese nicht die Erfordernisse des § 2 UrhG erfüllen. Sämtliche Entwürfe, Zeichnungen und andere geistigen Werke des Auftragnehmers dürfen deshalb nicht ohne Zustimmung des Auftragnehmers genutzt werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
8.1.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche ihm überlassenen Muster und Kataloge an den Auftragnehmer zurückzugeben.
9. Gerichtsstand
Sind beide Vertragspartner Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
Allgemeine Verkaufsbedingungen / Allgemeine Lieferbedingungen zur Verwendung gegenüber Verbrauchern
1. Geltung
1.1.
Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die er mit seinen Kunden (nachfolgend auch „Käufer“ genannt) über die von ihm angebotene Ware schließt.
1.2.
Das Verkaufspersonal sowie die Montagemitarbeiter des Verkäufers sind nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen, die von dem Bestellformular oder diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1.
In Prospekten, Anzeigen und anderen Werbematerialien enthaltene Angebote und Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich.
2.2.
Der Kunde ist an eine von ihm unterzeichnete und vom Verkäufer noch nicht angenommene Bestellung 14 Kalendertage nach Absendung gebunden. Der Verkäufer ist berechtigt, das Angebot innerhalb dieser Frist anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem seine Annahme dem Kunden zugeht. Als Annahme gilt auch die Zusendung der bestellten Ware.
3. Preise und Zahlung
3.1.
Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein.
3.2.
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, gelten die Preise des Verkäufers bei Abholung ab seinem Lager, einschließlich Verpackung.
3.3.
Zahlungen können nur in den Geschäftsräumen des Verkäufers oder durch Überweisung auf ein von ihm angegebenes Bankkonto erfolgen. Technisches Personal, Fahrer und Service-Mitarbeiter im Außendienst sind nicht zum Inkasso berechtigt.
3.4.
Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber.
3.5.
Der Käufer darf nur dann eigene Ansprüche gegen die Ansprüche des Verkäufers aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
4. Lieferung und Lieferzeit
4.1.
Sofern nicht schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist, haben die Lieferungen und Leistungen des Verkäufers schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von ca. vier Wochen zu erfolgen.
4.2.
Sollte der Verkäufer einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, so hat ihm der Käufer eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall zwei Wochen unterschreiten darf.
5. Versand
5.1.
Die Auslieferung der Ware erfolgt im Lager des Verkäufers. Er versendet die Ware nur, wenn dies im Einzelfall schriftlich vereinbart worden ist.
5.2.
Die Versandkosten sind vom Käufer zu tragen, sie schließen die Kosten einer vom Verkäufer abgeschlossenen Transportversicherung ein.
6. Gewährleistung
6.1.
Bei Mängeln an der gelieferten Ware stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu.
6.2.
Für Schadensersatzansprüche des Käufers gelten jedoch die besonderen Bestimmungen aus Position 7.
7. Haftung auf Schadensersatz
7.1.
Schadensersatzansprüche des Käufers wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn er den Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware dem Verkäufer anzeigt.
7.2.
Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen), ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7.3.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1.
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Waren vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Käufer die Ware (nachfolgend: Vorbehaltsware) nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.
8.2.
Bei Zugriffen Dritter — insbesondere Gerichtsvollzieher — auf die Vorbehaltsware, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und ihn unverzüglich benachrichtigen, damit er seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.
8.3.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen, sofern er vom Vertrag zurückgetreten ist.